C.E.P. - Anlagenautomatisierung Computec-Elektro Projekt GmbH
Allgemeine Lieferbedingungen
der C.E.P. - Anlagenautomatisierung Computec-Elektro Projekt GmbH (Stand: 10/05)

1. Umfang der Lieferungen oder Leistungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist die auf den Auftrag des Bestellers basierende schriftliche Auftragsbe­stätigung des Lieferers oder Leistenden
(im folgenden: Lieferer) maßgebend.

2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.


2. Preis

1. Die Preise verstehen sich - falls nicht anders vereinbart - bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung. Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt und ist zusammen mit der vereinbarten Zahlung fällig.

2. Zahlungsbasis für die Bezahlung aller Rechnungen ist der EURO.


3. Eigentumsvorbehalt

1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehen­den Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungs­übereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnli­chen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wieder­verkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungs­rechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicher­ten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Ein Miteigentumsvorbehalt im Verhältnis des Anteils des Lieferers am Wert der Gesamtanlage gilt als vereinbart, sofern die Lieferung oder Leistung Bestandteil der Lieferung oder Leistung des Bestellers ist.

3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurück­zugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistun­gen übertragen hat.


4. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.

2. Alle Rechnungen sind - sofern nicht gesondert vereinbart - innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug fällig. Abweichend davon gilt für Rech­nungen über Montage-, Inbetriebnahme- und Serviceleistungen eine Zahlung sofort nach Rechnungserhalt.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Verzögert der Besteller die Auslieferung gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Termin, so ist der Lieferer zur Rechnungsstellung be­rechtigt. Die Zahlungsfristen werden dadurch nicht verändert.

5. Der Lieferer behält sich vor, bei Lieferungen ab einem Wert von 5.000 € Anzahlungen zu vereinbaren.

6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.


5. Frist für Lieferungen oder Leistungen

1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Erklärungen maßgebend. Die Einhal­tung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigun­gen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

2. Die Frist gilt als eingehalten:
2.1. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbe­reite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand bereitgestellt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft inner­halb der vereinbarten Frist.
2.2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf höhere Gewalt zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers ver­zögert, so wird, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefan­genen Monat dem Besteller berechnet; das Lagergeld wird auf 7% begrenzt, es sei denn, das höhere Kosten nachgewiesen werden.


6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

1. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbe­reite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuer­schäden versichert.

2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme am Aufstellungsort des Bestellers; soweit eine Inbetriebnahme verein­bart ist, nach abgeschlossener Inbetriebnahme. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Inbetriebnahme unverzüglich an die betriebsbe­reite Aufstellung oder Montage anschließt. Für Zeiten zwischen Lieferung und Montagebeginn, während Montageunterbrechungen, die Zeiten zwischen Montageende und Inbetriebnahmebeginn sowie während Inbetriebnahmeunterbrechungen geht die Gefahr auf den Besteller über.

3. Wenn die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.


7. Aufstellung und Montage

A.

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1.1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl.
1.2. Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
1.3. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Stoffe, Mittel und personelle Unterstützung.
1.4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen An­schlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Be­leuchtung.
1.5. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
1.6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragneh­mer nicht branchenüblich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasser­leitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stellebefinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbei­ten vor Beginn des Auf­baues so weit fortgeschritten sein, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montageperso­nals begon­nen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

4. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit, entstehende Nebenkosten und weiter erforderliche Reisen des Montage- oder Inbetriebnahmeperso­nals zu tragen.

5. Der Besteller ist verpflichtet, dem Montage- bzw. Inbetriebnahmeper­sonal unverzüglich eine schriftliche Bescheinigung über die Beendi­gung der Montage bzw. Inbetriebnahme auszuhändigen.


B.

Falls der Lieferer die Montage bzw. Inbetriebnahme nach Aufwand übernommen hat, gilt außer den Bestimmungen unterA. noch folgen­des:

1. Dem Montage- bzw. Inbetriebnahmepersonal ist vom Besteller die Ar­beitszeit wöchentlich zu bescheinigen.

2. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.

3. Ferner werden Reise- und Übernachtungskosten, Tagegeld, die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage, Kosten für den Transport von Mess- und Prüfgeräten, von Werkzeug und von persönlichem Gepäck gesondert nach der jeweils gültigen Regelung des Lieferers für Montage und Servicekosten vergütet.


8. Entgegennahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Beanstandungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen und auf Vollständigkeit zu prüfen.

2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Durch den Besteller festgestellte Beanstandungen oder Transportschäden sind dem Lieferer innerhalb von 3 Werktagen zu melden. Der Lieferer entscheidet nach Prüfung der gemeldeten Beanstandung oder des gemeldeten Schadens über eine eventuelle Rücksendung durch den Besteller.


9. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 24 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des endgültigen Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauch­barkeit erheblich beeinträch­tigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer nachgewiesen und unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

3. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspru­chung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, unge­eigneten Baugrundes und anderer Einflüsse bzw. Nahtstellen zu vor- oder nachgeordneten Komponenten entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorge­nommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft minde­stens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nach­besserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

6. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1 und 5 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Nachauftragnehmer sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die Haftung für Schäden ist durch die Höhe der Versicherungssumme begrenzt.

8. Für Schäden, die der Besteller durch eigenmächtige Nutzung von noch nicht übergebenen Anlagen oder Anlagenteilen verursacht, haftet der Besteller in unbegrenzter Höhe selbst.


10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze.


11. Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Dresden.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


12. Verbindlichkeit des Vertrages

1. Die allgemeinen Lieferbedingungen gelten unverändert für künftige Angebote und Auftragsbestätigungen, sofern nicht im Einzelfall andere Abreden getroffen werden.

2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 


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